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IGeL > Was ist bei IGeL zu beachten?

Welche Punkte sind bei der Inanspruchnahme von IGeL zu beachten?



Aufklärung des Patienten
Der Arzt muss den Patienten vor der Behandlung darüber aufklären, dass die Leistung keine vertragsärztliche Leistung ist, und erklären, warum dies so ist.

Kosten der Leistung
Individuelle Gesundheitsleistungen werden nicht von der Krankenkasse erstattet. Der Arzt muss vor der Behandlung die Kosten für die Leistung benennen; die Kosten müssen privat bezahlt werden. Der Arzt ist verpflichtet, über die erbrachte Leistung eine Rechnung zu erstellen, welche sich nach der amtlichen Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) richtet.

Schriftlicher Behandlungsvertrag

Vor der Inanspruchnahme einer IGe-Leistung muss folgendes schriftlich zwischen Arzt und Patient festgehalten werden:

  • Erklärung, dass die Behandlung auf Wunsch des Patienten erfolgt,
  • Erklärung, dass der Patient draüber informiert ist, dass er die Leistung selbst bezahlen muss,
  • Listung aller Einzelleistungen der Behandlung,
  • Verbindliche Angabe der Kosten.



Weitere Tipps


  • Patienten sollten sich nie zu einer Inanspruchnahme der Individuellen Gesundheitsleistungen drängen lassen. Ein Arzt darf einen Patienten nicht dazu drängen/nötigen, eine IGeL in Anspruch zu nehmen. Lassen Sie sich ausführlich durch Ihren Arzt informieren, holen Sie gegebenenfalls auch weitere Informationen (zum Beispiel über das Internet) ein und überlegen Sie in Ruhe, ob Sie die Leistung in Anspruch nehmen oder sie doch lieber ablehnen möchten.

  • Um weitere Informationen über Individuelle Gesundheitsleistungen zu erhalten, können Sie sich auch direkt an Ihre Krankenkasse wenden. Möglicherweise stellt sich heraus, dass eine Leistung im Vorsorgeplan der Krankenkasse aufgeführt ist und damit übernommen wird, also nicht privat bezahlt werden muss.

  • Patienten sollten keine Scheu haben, sich die Bestandteile des schriftlichen Vertrags (siehe oben) von ihrem Arzt genau erklären zu lassen (zum Beispiel: anfallende Kosten).

  • Der Berechnung des Arztes liegt die GOÄ (Gebührenordnung der Ärzte) zugrunde, allerdings ist der Arzt nicht an die einfachen Gebührensätze der GOÄ gebunden, sondern kann für eine Leistung den 2,3-fachen Satz oder den Höchstsatz (3,5-facher Satz) berechnen. Der Höchstsatz kann nur berechnet werden, wenn Schwierigkeit und Zeitaufwand der Leistung dies rechtfertigen und der Arzt dies schriftlich und nachvollziehbar begründet.

  • Wenn Sie bei Ihrem Arzt-Termin ausschließlich eine IGe-Leistung durchführen lassen, also keine Kassenleistung in Anspruch nehmen, wird für diese IGe-Leistung (bzw. Ihren Termin) keine Praxisgebühr fällig.

 

Redaktion Deutsche Medizinerauskunft, Datum der letzten Änderung: 6. April 2009